BayObLG - Beschluß vom 28.06.2000
3Z BR 143/00
Normen:
BGB § 1896 ; BRAGO § 8 § 10 ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 305
EzFamR aktuell 2000, 349
NJW-RR 2001, 1301
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 82/00
AG Bad Neustadt a.d.Saale XVII 1932/99,

Gegenstandswert der Anordnung einer Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 143/00

DRsp Nr. 2000/6559

Gegenstandswert der Anordnung einer Betreuung

»1. Die Feststellung des Gegenstandswerts für die Prüfung eines Antrags auf Anordnung einer Betreuung richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.2. Zur Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung den Tatrichters, von dem Regelwert von 8000 DM nicht abzuweichen.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; BRAGO § 8 § 10 ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Verwandte des Beteiligten regten an, einen Betreuer für diesen zu bestellen. Das Amtsgericht hat nach Erholung eines Gutachtens und Anhörung des Beteiligten die Anordnung einer Betreuung abgelehnt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es der Staatskasse auferlegt. Dessen Verfahrensbevollmächtigter hat seine Gebühren und Auslagen, ausgehend von einem Gegenstandswert von 15000 DM, mit 1476,22 DM beziffert, die antragsgemäß ausbezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 24.11.1999 beantragte der Bezirksrevisor, den Geschäftswert auf 8000 DM festzusetzen und nach entsprechender Neufestsetzung des Vergütungsanspruches die Überzahlung zurückzufordern. Das Amtsgericht setzte daraufhin mit Beschluß vom 29.11.1999 den Geschäftswert auf 8000 DM fest. Ferner ordnete es unter Neuberechnung des Gebührenanspruchs mit Beschluß vom 12.1.2000 eine Rückzahlung von 556,80 DM an.