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Die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Arrestklägers gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts ist zulässig gern, §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO und hat - wie auch die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat im Beschwerdeverfahren 16 WF 116/01 - in der Sache teilweise Erfolg.
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