LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2010
1 Ta 55/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz , vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1921/09

Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität zwischen Feststellungsantrag zur Einhaltung der Kündigungsfrist und Zahlungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 55/10

DRsp Nr. 2010/13075

Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität zwischen Feststellungsantrag zur Einhaltung der Kündigungsfrist und Zahlungsantrag

1. Die Vierteljahresgrenze gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzustellenden Streitwert dar. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf einen Bruttomonatsverdienst festzusetzen. Begrenzt der Kläger jedoch den Streitgegenstand auf die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist und begehrt für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine konkret bezifferte Vergütung, ist deren Wert als durch den Kläger zum Ausdruck gebrachtes Interesse an seiner Klage als Wert des Kündigungsschutzantrages festzusetzen.