I.
Der Klägerin wurde - wie aus Bl. 7 d.A. - 10 Ca 4551/03 - ersichtlich - (zunächst) mit dem Schreiben vom 03.11.2003 zum 31.05.2004 gekündigt.
Mit dem Schreiben vom 16.01.2004 wurde der Klägerin - wie aus Bl. 7 d.A. - 10 Ca 326/04 - ersichtlich zum 31.07.2004 gekündigt.
Jeweils mit Klageschrift vom 10.11.2003 erhob die Klägerin in den Verfahren - 10 Ca 4551/03 - gegen die Firma C. Güterkraftverkehr, Inhaber Herr C., C-Straße, C-Stadt und - - 10 Ca 4552/03 - gegen die Firma Z.-C., Inhaber: Herr C., C-Straße, C-Stadt, Klage mit (jeweils) folgenden Anträgen:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 03.11.2003 nicht aufgelöst worden ist.
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.05.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.
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