LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.07.2004
5 Ta 104/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 326/04

Gegenstandswert bei Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 104/04

DRsp Nr. 2005/2117

Gegenstandswert bei Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens

Hat die Klägerin den Antrag auf Weiterbeschäftigung ausdrücklich nur für den Fall des Obsiegens in der Bestandsstreitigkeit gestellt, im Rechtsstreit aber nicht obsiegt, ist für eine zusätzliche Streitwertbemessung des Weiterbeschäftigungsantrages neben dem Feststellungsantrag kein Raum.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Klägerin wurde - wie aus Bl. 7 d.A. - 10 Ca 4551/03 - ersichtlich - (zunächst) mit dem Schreiben vom 03.11.2003 zum 31.05.2004 gekündigt.

Mit dem Schreiben vom 16.01.2004 wurde der Klägerin - wie aus Bl. 7 d.A. - 10 Ca 326/04 - ersichtlich zum 31.07.2004 gekündigt.

Jeweils mit Klageschrift vom 10.11.2003 erhob die Klägerin in den Verfahren - 10 Ca 4551/03 - gegen die Firma C. Güterkraftverkehr, Inhaber Herr C., C-Straße, C-Stadt und - - 10 Ca 4552/03 - gegen die Firma Z.-C., Inhaber: Herr C., C-Straße, C-Stadt, Klage mit (jeweils) folgenden Anträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 03.11.2003 nicht aufgelöst worden ist.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.05.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.