LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.08.2010
4 Ta 149/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4024/10

Gegenstandswert bei vergleichsweiser Freistellungsvereinbarung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 149/10

DRsp Nr. 2010/17172

Gegenstandswert bei vergleichsweiser Freistellungsvereinbarung

Wird mit der Freistellungsvereinbarung in einem den Kündigungsrechtsstreit beendenden Vergleich kein zuvor geführter Streit der Parteien über die Beschäftigung bzw. Entgeltzahlung einer Nichtbeschäftigung während der Kündigungsfrist beigelegt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht diesbezüglich keinen überschießenden Vergleichswert festsetzt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 27.05.2010 - 4 Ca 4024/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;

Gründe:

I. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1992 als Bauzeichnerin beschäftigt und bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 1.250,69 €.

Mit ihrer zum Arbeitsgericht Bautzen erhobenen Klage vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin gegen die mit Schreiben vom 26.01.2010 ausgesprochene ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2010.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte nach Durchführung einer Güteverhandlung mit, dass sich die Parteien außergerichtlich verständigt hätten und demzufolge um einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellenden Beschluss seitens des Arbeitsgerichts suchen würden.