LAG Hamburg - Beschluss vom 12.08.2011
4 Ta 17/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 148/11

Gegenstandswert bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 17/11

DRsp Nr. 2011/15918

Gegenstandswert bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, hilfsweise für den Fall des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, so sind beide Klageanträge getrennt zu bewerten und zur Berechnung des Gegenstandswertes zu addieren.

Leitsätze der Redaktion: 1. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG19 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) wird zwar ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; das gilt aber nur für den gerichtlichen Streitwert und nicht für den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert. 2. Der die Rechtsanwaltsgebühren auslösende Tatbestand entsteht bereits mit der Stellung des unechten Hilfsantrags.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Juni 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2011 - 21 Ca 148/11 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für die Klage vom 21. März 2011 wird auf € 8.904,76 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; ZPO § 5;

Gründe: