BSG - Beschluß vom 07.08.2002
B 3 KR 26/01 R
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 13 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 74/00 - 08.03.2001,
SG Düsseldorf, vom 24.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 104/99

Gegenstandswert bei Streitigkeiten um die Zulassung zur Erbringung von Hilfsmitteln

BSG, Beschluß vom 07.08.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 26/01 R

DRsp Nr. 2003/7489

Gegenstandswert bei Streitigkeiten um die Zulassung zur Erbringung von Hilfsmitteln

Im Anwendungsbereich des § 116 Abs 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen, abzustellen (hier beim Gegenstandswert bei Streitigkeiten um die Zulassung zur Erbringung von Hilfsmitteln zur Versorgung von Tinnituspatienten). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 13 ;

Gründe: