LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.06.2004
7 Ta 96/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 4 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz 10Ca 5145/03 vom 15.04.2004,

Gegenstandswert bei Streitigkeiten um Bestand eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 96/04

DRsp Nr. 2004/15644

Gegenstandswert bei Streitigkeiten um Bestand eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses

Für Streitigkeiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG ein Höchstwert von drei Bruttomonatsgehältern; dabei ist bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten von einem Monatsverdienst, bei sechs bis zwölf Monaten von zwei Monatsverdiensten und ab zwölf Monaten von drei Monatsverdiensten auszugehen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 4 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war seit dem 06.10.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat mit der vorliegenden Klage folgende Klageanträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 12.12.2003, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 12.12.2003 hinaus fortbesteht.

3. Die beklagte Partei wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

4. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits

5. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.