OLG München - Beschluss vom 25.08.2009
32 W 2033/09
Normen:
GKG § 49a;
Fundstellen:
MietRB 2009, 359
NJW-RR 2009, 1615
NZM 2009, 788
NZM 2010, 246
OLGReport-München 2009, 842
WuM 2009, 606
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 499/09
AG Wolfratshausen, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 1113/07

Gegenstandswert bei Streitigkeiten über die Beendigung des Verwaltervertrages

OLG München, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 32 W 2033/09

DRsp Nr. 2009/26037

Gegenstandswert bei Streitigkeiten über die Beendigung des Verwaltervertrages

Bei Streitigkeiten über die Beendigung eines Verwaltervertrages und Abberufung des Verwalters bemisst sich bei der Streitwertfestsetzung das Einzelinteresse eines Wohnungseigentümers in der Regel nach der Höhe seiner Miteigentumsquote gemessen am Gesamtinteresse aller Beteiligten. Das Gesamtinteresse entspricht der noch zu zahlenden Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 32 W 2033/09

Landgericht München I 1 T 499/09

Amtsgericht Wolfratshausen 7 C 1113/07

In dem Rechtsstreit

wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen,

hier: befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts,

erlässt der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2009 folgenden

Beschluss

Auf die weitere Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Juni 2009 und des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 10. Dezember 2008 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 1.230 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 49a;

Gründe: