LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.10.2007
1 Ta 174/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 48 Abs. 1, 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 324
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 86/07

Gegenstandswert bei Streit um Herausgabe von Geschäftspapieren an Firmeninhaberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 174/07

DRsp Nr. 2008/1799

Gegenstandswert bei Streit um Herausgabe von Geschäftspapieren an Firmeninhaberin

Haben die herausgeforderten Geschäftspapiere sowohl für die Fortführung der Firma als auch für die Verpflichtung der Klägerin, eine Steuererklärung abzugeben, als auch für einen eventuellen Schadensersatzanspruch eine sehr hohe Bedeutung, erscheint ein Gegenstandswert von 8.000,00 Euro angemessen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 48 Abs. 1, 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Fahrzeugs, der Herausgabe von Geschäftspapieren und der Auskunft über Einnahmen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Firma Gefahrgutbüro A.. Der beklagte Ehegatte der Klägerin erbrachte während der Ehe Arbeitsleistungen für den Betrieb der Beklagten. Mit ihrer Klage hat die Klägerin (1.) die Herausgabe eines am 26.03.2003 für 31.000,00 Euro erworbenen Skoda Superb sowie (2.) die Herausgabe der gesamten, nicht abschließend aufgezählten Geschäftspapiere geltend gemacht. Letztere hat die Klägerin zur Vorbereitung einer möglichen Schadensersatzklage sowie zum Erstellen der Steuererklärung benötigt. Des Weiteren hat sie (3.) Auskunft über die Einnahmen der Firma ab dem 05.04.2005 begehrt.