OLG Köln - Beschluss vom 12.06.2006
2 W 49/06
Normen:
GKG § 41 ; KostO § 24 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 477
OLGReport-Köln 2006, 704
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 352/04

Gegenstandswert bei Streit um Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts

OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 2 W 49/06

DRsp Nr. 2006/20993

Gegenstandswert bei Streit um Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts

»Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Anhaltspunkte für den Rahmen der Ausübung des Ermessens bietet die Vorschrift des § 24 KostO

Normenkette:

GKG § 41 ; KostO § 24 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage, ausgehend von dem monatlichen Mietwert des Hauses von 400,00 EUR, auf 5.000,00 EUR und für die Widerklage auf 10.256,44 EUR festgesetzt. Gegen die Wertfestsetzung für die Klage wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2005, mit der sie eine Erhöhung des (Gebühren-)Streitwertes erstreben.

2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert der Klage auf Bestellung eines lebenslänglichen Wohnrechts bestimmt sich nicht nach dem einjährigen Nutzungsentgelt. Die von dem Landgericht zugrunde gelegte Bestimmung des § 41 Abs. 1 GKG, wonach dann, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, höchstens der einjährige Zins für die Wertberechnung maßgebend ist, ist hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.