1. Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage, ausgehend von dem monatlichen Mietwert des Hauses von 400,00 EUR, auf 5.000,00 EUR und für die Widerklage auf 10.256,44 EUR festgesetzt. Gegen die Wertfestsetzung für die Klage wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2005, mit der sie eine Erhöhung des (Gebühren-)Streitwertes erstreben.
2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert der Klage auf Bestellung eines lebenslänglichen Wohnrechts bestimmt sich nicht nach dem einjährigen Nutzungsentgelt. Die von dem Landgericht zugrunde gelegte Bestimmung des § 41 Abs. 1 GKG, wonach dann, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, höchstens der einjährige Zins für die Wertberechnung maßgebend ist, ist hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.
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