LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2009
2 Sa 875/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 4;
Fundstellen:
AE 2009, 157
AGS 2009, 291
RVGreport 2009, 197
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 70/08

Gegenstandswert bei Streit um Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 875/08

DRsp Nr. 2009/3583

Gegenstandswert bei Streit um Abschluss eines Altersteilzeitvertrages

Der Streitwert für den vom Arbeitnehmer begehrten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages richtet sich regelmäßig nach der Dreimonatsvergütung aus § 42 Abs. 4 GKG. Werden mittels Hilfsantrag mehrere Vertragsvarianten angeboten, erhöht dies den Streitwert dann nicht, wenn dem ein einheitliches Angebot des Arbeitnehmers zu Grunde liegt.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss für das Berufungsverfahren - 2 Sa 875/08 - Landesarbeitsgericht Köln vom 01.12.2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren wird ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger machte in erster Instanz den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages geltend. Dabei verfolgte er mit seinem Hauptantrag das Zustandekommen eines Altersteilzeitvertrages vom 01.07.2006 bis 30.06.2012 auf der Basis der Anspruchsgrundlage § 10 TV-UmBw, hilfsweise jeweils für den Fall des Unterliegens beantragte er den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit vom 14.06.2009 bis 13.06.2014, ebenfalls nach TV-UmBw, weiterhin hilfsweise für die Zeit vom 14.06.2009 bis 13.06.2014, den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach TV-ATZ.