Die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss für das Berufungsverfahren - 2 Sa 875/08 - Landesarbeitsgericht Köln vom 01.12.2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren wird ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.
I. Der Kläger machte in erster Instanz den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages geltend. Dabei verfolgte er mit seinem Hauptantrag das Zustandekommen eines Altersteilzeitvertrages vom 01.07.2006 bis 30.06.2012 auf der Basis der Anspruchsgrundlage § 10 TV-UmBw, hilfsweise jeweils für den Fall des Unterliegens beantragte er den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit vom 14.06.2009 bis 13.06.2014, ebenfalls nach TV-UmBw, weiterhin hilfsweise für die Zeit vom 14.06.2009 bis 13.06.2014, den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach TV-ATZ.
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