LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.07.2007
1 Ta 164/07
Normen:
ZPO § 3 § 524 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 277/04

Gegenstandswert bei Rücknahme der Anschlussberufung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 164/07

DRsp Nr. 2007/17880

Gegenstandswert bei Rücknahme der Anschlussberufung

Ist nach Rücknahme der Anschlussberufung nur noch die Berufung rechtshängig und wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 Euro ab Rücknahme der Anschlussberufung festgesetzt, ergibt sich der Gegenstandswert der zurückgenommenen Anschlussberufung aus der Differenz zwischen dem vor Rücknahme der Anschlussberufung festgesetzten Gegenstandswert (13.179,00 Euro) und dem nach Rücknahme derselben festgesetzten Gegenstandswert (4.000,00 Euro).

Normenkette:

ZPO § 3 § 524 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Mit Urteil vom 09.08.2005 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.12.2004 - 6(5) Ca 277/04 - auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2005 zurückgenommenen Anschlussberufung hat es der Beklagten (Beschwerdeführerin) auferlegt.

Danach setzte das Landesarbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 20.09.2005 auf 13.179,00 Euro bis zur Rücknahme der Anschlussberufung und auf 4.000,00 Euro für die Zeit danach fest.