Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das Klageverfahren, in dem die Klägerin ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begehrt hat, zu Recht auf 238,42 Euro (14 Monatsbeträge in Höhe von jeweils 17,03 Euro) festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann nicht darin beigepflichtet werden, dass der Auffangwert von 5.000,-- Euro, mindestens aber ein Betrag von 36 x 17,03 Euro = 613,08 Euro zugrunde zu legen sei.
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