OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.09.2006
4 OA 180/06
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 252
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 212/05

Gegenstandswert bei Rechtsstreitigkeiten um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Befreiung, Gegenstandswert, Rundfunkgebühr, Rundfunkgebührenpflicht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 4 OA 180/06

DRsp Nr. 2008/2607

Gegenstandswert bei Rechtsstreitigkeiten um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Befreiung, Gegenstandswert, Rundfunkgebühr, Rundfunkgebührenpflicht

»Bei Rechtsstreitigkeiten um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestimmt sich der Gegenstandswert nicht nach dem Jahresbetrag der Rundfunkgebühren oder dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern nach der Höhe der Gebühren in dem Zeitraum, für den Befreiung begehrt wird.«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das Klageverfahren, in dem die Klägerin ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begehrt hat, zu Recht auf 238,42 Euro (14 Monatsbeträge in Höhe von jeweils 17,03 Euro) festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann nicht darin beigepflichtet werden, dass der Auffangwert von 5.000,-- Euro, mindestens aber ein Betrag von 36 x 17,03 Euro = 613,08 Euro zugrunde zu legen sei.