OLG München - Beschluß vom 24.03.1995
21 W 1088/95
Normen:
BRAGO § 57 Abs. 2 § 134 Abs. 1 ; GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 165
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 12882/93

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung nach neuem Recht

OLG München, Beschluß vom 24.03.1995 - Aktenzeichen 21 W 1088/95

DRsp Nr. 1998/12672

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung nach neuem Recht

Gemäß § 57 Abs. 2 BRAGO bemißt sich der Gegenstandswert in der Räumungsvollstreckung ab dem 1.7.1994 nicht mehr nach dem Einjahresmietwert (§ 16 Abs. 2 GKG), sondern nach dem Wert der herauszugebenden Sache.

Normenkette:

BRAGO § 57 Abs. 2 § 134 Abs. 1 ; GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat folgt den tragenden Gründen des landgerichtlichen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.