Das Amtsgericht hat mit Recht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zur Betreibung der Räumungsvollstreckung auf den Betrag festgesetzt, der dem für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins entspricht.
Bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 ergab sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 8 BRAGO, 16 Abs. 2 GKG).
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