LAG Köln - Beschluss vom 27.02.2014
11 Ta 360/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 104/13

Gegenstandswert bei ParallelverfahrenErsetzung der Zustimmung des BetriebsratsStreitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

LAG Köln, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 360/13

DRsp Nr. 2014/9832

Gegenstandswert bei Parallelverfahren Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

Keine Reduzierung des Gegenstandswerts wegen separat betriebener sog. Parallelverfahren (Anschluss an LAG Köln v. 16.04.2012 - 7 Ta 67/12 -; v. 20.11.2013 - 3 Ta 308/13 -; v. 19.02.2014 - 13 Ta 362/13 -)

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2013 - 14 BV 104/13 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 10.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten stritten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung von vier Leiharbeitnehmern als Paketsortierer in der Abteilung H s und über die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung dieser Mitarbeiter.

Mit Beschluss vom 21.11.2013 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei je Mitarbeiter nur ein Viertel des Regelstreitwerts zugrunde zu legen, da die personellen Einzelmaßnahmen ebenso wie das zeitlich früher anhängig gemachte Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln - 1 BV 350/12 - auf einer einheitlichen Stellenausschreibung beruhten.