Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 26.02.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.02.2009 (1 Ca 2138/08, Arbeitsgericht Lübeck) wird zurückgewiesen.
Die Klägervertreter tragen die Kosten der Beschwerde.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger erhob am 30.07.2008 durch seine Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage mit den Anträgen:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.07.2008 zum 31.08.2008 nicht beendet wird,
2. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Verkäufer im Außendienst weiterzubeschäftigen,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2008 hinaus fortbesteht.
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