LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.04.2010
1 Ta 60/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1097/09

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen und Entgeltantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 60/10

DRsp Nr. 2010/9948

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen und Entgeltantrag

1a. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhaltnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während jede weitere Kündigung nicht gegenstandswerterhöhend ist. 1b. Jede weitere Kündigung hat den Wert des durchschnittlichen Verdienstes, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorziehen des Beendigungszeitpunktes weniger verdienen würde. Dieser Betrag ist auf einen Monatsverdienst zu begrenzen (Deckelung). 2. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag sind beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt. Die wirtschaftliche Identität kann aber nur soweit gehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht.