LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2009
1 Ta 154/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 48/09

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen ohne inneren Zusammenhang

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 154/09

DRsp Nr. 2009/23029

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen ohne inneren Zusammenhang

1. Stehen Änderungskündigung und Beendigungskündigung wegen andersartiger Zielrichtung in keinem inneren Zusammenhang zueinander, ist die zweite Kündigung mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten, wenn der Kläger die zweite Kündigung mit einem weiteren Antrag nach § 4 KSchG ausdrücklich angegriffen hat. 2. Ein im Kündigungsschutzverfahren zusätzlich gestellter allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) erhöht den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn ihm im Verfahren keine Bedeutung zukommt. 3. Eine einzige Kündigung kann den Gegenstandswert nicht zweimal erhöhen.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2009 in Gestalt der (Nicht-) Abhilfeentscheidung der Richterin vom 18.06.2009 - 3 Ca 48/09 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer wird auf 5.595,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; KSchG § 4;

Gründe: