1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2009 in Gestalt der (Nicht-) Abhilfeentscheidung der Richterin vom 18.06.2009 - 3 Ca 48/09 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer wird auf 5.595,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
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