LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.09.2004
5 Ta 169/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 830/04

Gegenstandswert bei mehreren Ansprüchen im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit - Streitwert bei Zeugnisbegehren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 169/04

DRsp Nr. 2005/2936

Gegenstandswert bei mehreren Ansprüchen im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit - Streitwert bei Zeugnisbegehren

1. Stellt das Klagebegehren mit verschiedenen Streitgegenständen (Zeugniserteilung und Weiterbeschäftigung) eine einzige Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (a.F.) dar, verbietet es der soziale Schutzzweck der Norm, den Gegenstandswert im Wege der einfachen Zusammenzählung zu ermitteln; vielmehr darf auch in diesem Fall der Höchstbetrag des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (a.F.) nicht überschritten werden.2. Verlangt der Kläger entweder ein Zwischenzeugnis oder ein endgültiges Zeugnis und begehrt er das endgültige Zeugnis lediglich für den Fall, dass sein Feststellungsantrag abgewiesen wird, ist das Zeugnisbegehren mit einem Monatslohn zu bewerten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ;

Gründe:

I.

In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 830/04 - klagte der Kläger nach näherer Maßgabe seines jeweiligen schriftsätzlichen Vorbringens mit folgenden (- abgekürzt wiedergegebenen -) Klageanträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2004 zum 29.02.2004 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 29.02.2004 hinaus fortbesteht;