I.
In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren -
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2004 zum 29.02.2004 nicht aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 29.02.2004 hinaus fortbesteht;
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