I.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1977 als Baufacharbeiter gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 2.545,89 EUR brutto beschäftigt. Unter dem Datum vom 15.07.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger zwei schriftliche Abmahnungen. In zwei weiteren Schreiben vom 20.07.2005 mahnte die Beklagte den Kläger erneut ab, wobei der Text dieser Schreiben - bis auf das genannte Datum - identisch ist mit jenem aus den Schreiben vom 15.07.2005.
Sodann kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2005 fristlos und hilfsweise ordentlich.
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