Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit.
Der Kläger, welcher am 17.01.2006 bei der Beklagten eingestellt wurde, hat sich mit der Klage vom 20.06.2006 gegen eine Kündigung der Beklagten vom 12. zu, 26.06.2006 gewendet und mit Klageerweiterung vom 05.07.2006 sich gegen eine weitere Kündigung vom 03.07.2006 gewehrt.
Nach Vergleichsschluss in der Güteverhandlung vom 12.07.2006 ist beantragt worden, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, woraufhin die Anhörung unter dem 17.07.2006 dahin stattfand, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert auf 2.200,-- EUR festzusetzen.
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