LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.10.2004
4 Ta 215/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2244/03

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 215/04

DRsp Nr. 2005/2071

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen

1. Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Berechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend.2. Auf den zeitlichen Abstand zwischen verschiedenen ausgesprochenen Kündigungen und auf deren Ursache kommt es nicht an.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe: