Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die gegen die Kündigung vom 14.03.2003 und gegen die Kündigung vom 06.05.2003 gerichteten Klagen bei der Festsetzung des Gegenstandswertes insgesamt mit einem Vierteljahresverdienst der Klägerin bewertet.
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