LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.03.2004
10 Ta 35/04
Normen:
ZPO § 256 ; KSchG § 4 § 7 § 13 ; ArbGG § 12 Abs. 7 § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1058/03

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 35/04

DRsp Nr. 2004/12625

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen

1. Der nach § 12 Abs. 7 festzusetzende Wert des Streitgegenstandes ist insbesondere von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig.2. Die Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mehrere aufeinander folgende Kündigungen durch Kündigungsschutzanträge angreift.

Normenkette:

ZPO § 256 ; KSchG § 4 § 7 § 13 ; ArbGG § 12 Abs. 7 § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die gegen die Kündigung vom 14.03.2003 und gegen die Kündigung vom 06.05.2003 gerichteten Klagen bei der Festsetzung des Gegenstandswertes insgesamt mit einem Vierteljahresverdienst der Klägerin bewertet.