LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.10.2004
9 Ta 207/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1689/04

Gegenstandswert bei Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 207/04

DRsp Nr. 2005/18805

Gegenstandswert bei Kündigung

Bei dem Vierteljahresentgelt im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG handelt es sich nicht um einen Regelwert sondern um eine Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert; bei der Bestimmung des Streitwertes innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Höchstrahmens ist bei einem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis vor allem dessen Bestandsdauer maßgeblich.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig ca. dreißig Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 10.11.2003 als Leiter der Reparaturabteilung gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 3.300,00 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 31.07.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004.

In seiner beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2004, dem Kläger bereits am 29.07.2004 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist.