I.
Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig ca. dreißig Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 10.11.2003 als Leiter der Reparaturabteilung gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 3.300,00 EUR brutto beschäftigt.
Mit Schreiben vom 31.07.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004.
In seiner beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2004, dem Kläger bereits am 29.07.2004 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist.
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