BSG - Beschluß vom 14.03.2002
B 6 KA 60/00 B
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 4382/99 - 26.07.2000,
SG Stuttgart, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 5444/98

Gegenstandswert bei Klage gegen Verlegung des Vertragsarztsitzes

BSG, Beschluß vom 14.03.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 60/00 B

DRsp Nr. 2002/11678

Gegenstandswert bei Klage gegen Verlegung des Vertragsarztsitzes

1. Bei einem Rechtsstreit, in dem sich ein Vertragsarzt dagegen wendet, dass seinem Praxispartner genehmigt wird, seinen Vertragsarztsitz aus der Gemeinschaftspraxis an einen anderen Ort innerhalb desselben Planungsbereichs zu verlegen, wird bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der Regelwert zugrundegelegt,da das Zielder Klage mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht wirtschaftlich bewertet werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 116 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Anlehnung an § 13 Abs 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ihr liegt der so genannte Regelwert von 4.000 Euro, multipliziert mit dem Faktor 5, zu Grunde.