Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 116 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Anlehnung an § 13 Abs 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ihr liegt der so genannte Regelwert von 4.000 Euro, multipliziert mit dem Faktor 5, zu Grunde.
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