Der Kläger - ein Verbraucherschutzverein - hält vier Bestimmungen aus den allgemeinen Bestimmungen für den Kabelanschluss der Beklagten, die diese jeweils den abzuschließenden Verträgen zugrunde legt, für unwirksam und hat nach erfolgloser außergerichtlicher Klärungsversuche Unterlassungsklage erhoben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 1994 hat das Landgericht den Streitwert auf 80.000,00 DM festgesetzt, wobei für jede der vier Klauseln ein Wert von je 20.000,00 DM angenommen wurde.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit einem am 17. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und begehrt eine Streitwertfestsetzung auf 12.000, 00 DM, hilfsweise auf 20.000,00 DM.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig, § 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO.
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