Gegenstandswert bei Klage einer GmbH gegen die Aufhebung der Einziehung eines Geschäftsanteils
BGH, Urteil vom 30.04.2001 - Aktenzeichen II ZR 328/00
DRsp Nr. 2001/8354
Gegenstandswert bei Klage einer GmbH gegen die Aufhebung der Einziehung eines Geschäftsanteils
»a) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.b) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.«