Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1) (Räumungsklage) zu Recht - ausgehend von der Nettomiete in Höhe von 1.432,00 DM monatlich - auf 17.184,00 DM festgesetzt.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung (siehe dazu Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3086 m.w.N.) insbesondere der Entscheidung des 19. Zivilsenats des Überlandesgerichts Köln (WuM 1996, 288) an, demzufolge Mietnebenkosten bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 16 GKG nicht zu berücksichtigen sind.
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