Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG, §§ 557, 569 ZPO. zulässig. Sie ist jedoch, soweit ihr das Landgericht nicht bereits mit Ziff. 2 des Beschlusses vom 30. Dezember 1996 abgeholfen hat, unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für den Klagantrag Ziff. 2 mit 341.465.- DM nicht zu hoch festgesetzt.
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