Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl für das Verfahren als auch für den am 07.07.2004 geschlossenen Vergleich auf 4.127,28 EUR festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der in Ziffer 4 des Vergleichs enthaltenen Regelung (Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note "gut" sowie Ausstellung eines entsprechenden Zwischenzeugnisses auf Wunsch des Klägers) keine streitwerterhöhende Bedeutung zu.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|