LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.09.2004
10 Ta 209/04
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 386
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1530/04

Gegenstandswert bei gerichtlichem Vergleich über Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 209/04

DRsp Nr. 2005/2075

Gegenstandswert bei gerichtlichem Vergleich über Kündigungsschutzklage

Werden in einem Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung regelt, auch sonstige Verpflichtungen des Arbeitgebers aufgenommen, begründet dies einen Vergleichsmehrwert nur dann, wenn über diese Punkte zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der Arbeitgeber sich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befunden hat.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Gründe:

Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl für das Verfahren als auch für den am 07.07.2004 geschlossenen Vergleich auf 4.127,28 EUR festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der in Ziffer 4 des Vergleichs enthaltenen Regelung (Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note "gut" sowie Ausstellung eines entsprechenden Zwischenzeugnisses auf Wunsch des Klägers) keine streitwerterhöhende Bedeutung zu.