LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2004
9 Ta 208/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 480
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1650/04

Gegenstandswert bei gerichtlichem Vergleich über Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 208/04

DRsp Nr. 2005/2067

Gegenstandswert bei gerichtlichem Vergleich über Kündigungsschutzklage

1. Der Gegenstandswert für einen gerichtlichen Vergleich im Rechtsstreit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes festzusetzen.2. Ein Vergleichsmehrwert kann sich nur ergeben, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung von im Vergleich protokollierten Verpflichtungen bei Vergleichsschluss in Verzug befunden hat

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war seit dem 02.03.1998 bei der Beklagten als Einrichter in der CNC-Abteilung mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 12,08 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 09.06.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Kläger hat daraufhin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Klage erhoben und beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 09.06.2004 - dem Kläger zugegangen am 09.06.2004 - nicht aufgelöst worden ist,