I.
Der Kläger war seit dem 02.03.1998 bei der Beklagten als Einrichter in der CNC-Abteilung mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 12,08 EUR brutto beschäftigt.
Mit Schreiben vom 09.06.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Kläger hat daraufhin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Klage erhoben und beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 09.06.2004 - dem Kläger zugegangen am 09.06.2004 - nicht aufgelöst worden ist,
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