LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.01.2005
4 Ta 25/05
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 561/04

Gegenstandswert bei Feststellungsantrag zur Aufteilung der Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 25/05

DRsp Nr. 2005/6869

Gegenstandswert bei Feststellungsantrag zur Aufteilung der Vergütung

Bei Feststellungsklagen ist der wahre wirtschaftliche Wert der Klage zu ermitteln; der wahre wirtschaftliche Wert einer Klage eines Arbeitnehmers, der lediglich eine Aufteilung seiner Vergütung in tarifliche Grundvergütung und Ausgleichszulage bei ansonsten unveränderten Bruttobezügen beanstandet, ist jedenfalls nicht höher als ein Bruttomonatsgehalt zu schätzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.