LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.01.2006
7 Ta 254/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3275/04

Gegenstandswert bei Feststellungsantrag zu Mehrarbeitsvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 254/05

DRsp Nr. 2006/28167

Gegenstandswert bei Feststellungsantrag zu Mehrarbeitsvergütung

Bei dem Antrag festzustellen, dass die Arbeitgeberin "verpflichtet ist, Mehrarbeit über die wöchentliche Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden für den Kläger zu vergüten", handelt es sich nicht um einen Antrag auf zukünftige Leistungen sondern um ein Feststellungsantrag, so dass nicht auf den 36fachen Betrag der wiederkehrenden Leistung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, 42 Abs. 3 GKG) abgestellt werden kann; ausgehend von dem Hilfsstreitwert in Höhe von 4.000,00 EUR ist vielmehr ein Abschlag von 20% vorzunehmen, da kein vollstreckbarer Leistungsantrag angekündigt wurde.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit der am 03.12.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat der Kläger, der als Oberarzt in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig ist, folgende Anträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 10.266,89 brutto nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Mehrarbeit über die wöchentliche Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden für den Kläger zu vergüten.

Der Rechtsstreit endete in der Hauptsache durch eine außergerichtliche Einigung; der Kläger hat daraufhin am 15.07.2005 die Klage zurückgenommen.