OLG München - Beschluss vom 08.02.2006
32 Wx 10/06
Normen:
KostO § 19 Abs. 3 § 20 Abs. 2 § 21 Abs. 1 § 24 § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 134
JurBüro 2006, 324
NJW-RR 2006, 953
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen T 119/05
AG Bad Kissingen GB,

Gegenstandswert bei Erbbaurechtsvertrag mit echter Wertsicherungsklausel - Berücksichtigung jährlicher Teuerungsrate - Maßgeblichkeit des vertraglichen Grundstückswertes gegenüber Bodenrichtwert

OLG München, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 10/06

DRsp Nr. 2006/6891

Gegenstandswert bei Erbbaurechtsvertrag mit echter Wertsicherungsklausel - Berücksichtigung jährlicher Teuerungsrate - Maßgeblichkeit des vertraglichen Grundstückswertes gegenüber Bodenrichtwert

»1. Enthält ein Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts eine echte Wertsicherungsklausel, ist bei der Bewertung des Erbbaurechts, ein Zuschlag zum 25-fachen Erbbauzins, der sich an den voraussichtlichen Erhöhungen nach dem Vertrag des jährlichen Erbauzinses während 25 Jahren orientiert. Die Zugrundelegung einer jährlichen Teuerung zwischen 1,4 und 2,3 % ist aus Rechtsgründen derzeit nicht zu beanstanden.2. Ist nämlich der der Grundstückseigentümer mit dem Vorkaufberechtigten am Erbbaurecht identisch, ist die Wahrscheinlichkeit einer Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den getroffenen vertraglichen Regelungen und den tatsächlichen Umständen gegenüber durchschnittlichen Fällen nicht so deutlich verringert, dass aus Rechtsgründen ein Abweichen vom Regelgeschäftswert des § 20 Abs. 2 KostO geboten ist.3. Geben die Vertragsparteien im Vertrag einen höheren Grundstückswert an, als sich aus den Bodenrichtwerten ergeben würde, ist dieser bei der Bewertung in der Regel maßgebend.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 3 § 20 Abs. 2 § 21 Abs. 1 § 24 § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

I.