OLG Hamm - Beschluss vom 12.10.2010
15 W 457/10
Normen:
KostO § 23 Abs. 2;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 46
FGPrax 2011, 97
NotBZ 2011, 46
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen DB-63702-7

Gegenstandswert bei Entlassung von Grundstücken aus der Mithaft

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 15 W 457/10

DRsp Nr. 2010/20014

Gegenstandswert bei Entlassung von Grundstücken aus der Mithaft

Werden Grundstücke aus der Mithaft entlassen, die ein Bauträger mit dem Zweck der Weiterveräußerung erworben hat und noch nicht bebaut sind, ist der gegenwärtige Wert der Grundstücke nicht die Kaufpreise für den Weiterverkauf im Rahmen von Bauträgerverträgen für die Bewertung maßgebend.

Tenor

Der angefochtene Beschluss abgeändert und der Geschäftswert auf 142.310,- € festgesetzt.

Normenkette:

KostO § 23 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) hat den in dem Grundbuch von E verzeichneten Grundbesitz mit notariellen Grundstückskauf- und Bauträgerverträgen an drei Erwerber verkauft und aufgelassen. Es handelt sich um unbebaute Grundstücke, zu deren Bebauung sich die Beteiligte zu 1) gegenüber den Erwerbern vertraglich verpflichtet hat. Die Kaufpreise umfassen den Grunderwerb sowie das zu errichtende Bauwerk.