VG Düsseldorf, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5934/99
Gegenstandswert bei Einkommensauskunft des Scheinvaters wegen BAföG
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 16 E 774/00
DRsp Nr. 2004/15941
Gegenstandswert bei Einkommensauskunft des Scheinvaters wegen BAföG
»Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Klageverfahren, in dem sich der (angebliche) Vater der Auszubildenden gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse wendet (hier: 8.000,- DM gemäß § 13 Abs. 11 Satz 2 GKG).«
Das VG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 4BAföG i.V.m. § 60SGB I gewandt hat, zu Recht gemäß §§ 8, 10BRAGO iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,- DM festgesetzt.
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