I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Die von den Beschwerdeführern vertretene Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 1.10.2006 zu einem Bruttomonatslohn von 1.200,00 Euro beschäftigt. Sie hat im Klageverfahren einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 30.10.2006 bis 10.12.2006 in Höhe von 1.688,04 Euro geltend gemacht. Im Wege der Klagehäufung hat sie weiterhin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 30.10.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht (Ziffer 3 des Klageantrags).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|