LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.03.2007
1 Ta 55/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1876
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2613/06

Gegenstandswert bei Bestandsstreitigkeit und wirtschaftlich identischer Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 55/07

DRsp Nr. 2007/11776

Gegenstandswert bei Bestandsstreitigkeit und wirtschaftlich identischer Lohnklage

Im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG sind Kündigungsschutzklage und Entgeltklage wirtschaftlich identisch, soweit sie sich von ihren Wirkungen her überlappen; in diesem Fall ist auf den jeweils höheren Wert abzustellen, wenn die Entgeltrückstände vom Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung abhängig sind und diese in dem unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung fallenden Zeitraum angefallen sind, da die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung Voraussetzung für den Erfolg der Lohnklage ist.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Die von den Beschwerdeführern vertretene Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 1.10.2006 zu einem Bruttomonatslohn von 1.200,00 Euro beschäftigt. Sie hat im Klageverfahren einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 30.10.2006 bis 10.12.2006 in Höhe von 1.688,04 Euro geltend gemacht. Im Wege der Klagehäufung hat sie weiterhin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 30.10.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht (Ziffer 3 des Klageantrags).