BGH - Beschluß vom 25.09.2003
V ZR 27/03
Normen:
ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Gegenstandswert bei Beeinträchtigung von Wohnungseigentum durch Anpflanzung von Fichten

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen V ZR 27/03

DRsp Nr. 2003/12913

Gegenstandswert bei Beeinträchtigung von Wohnungseigentum durch Anpflanzung von Fichten

Wendet ein Wohnungseigentümer sich gegen die Anpflanzung von vier Fichten, so ist der Gegenstandswert allein nach der Beeinträchtigung zu bemessen, die sein Wohnungseigentum hierdurch erleidet und nicht nach den Kosten der Anpflanzungen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren 20.000 EURO nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).