LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2008
1 Ta 284/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 429
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1219/07

Gegenstandswert bei Aufeinandertreffen von Entfristungs- und Kündigungsschutzantrag - Deckelung des späteren Antrags nach den Grundsätzen mehrerer Beendigungstatbestände - Bewertung von Haupt- und Hilfsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 284/07

DRsp Nr. 2008/5325

Gegenstandswert bei Aufeinandertreffen von Entfristungs- und Kündigungsschutzantrag - Deckelung des späteren Antrags nach den Grundsätzen mehrerer Beendigungstatbestände - Bewertung von Haupt- und Hilfsantrag

1. Ist ein sachlicher Unterschied zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht erkennbar, ist der Hilfsantrag nicht gesondert zu bewerten; macht daher der Kläger seinen Sachvortrag, sein Arbeitsverhältnis ende nicht wegen einer vertraglich vorgesehenen automatischen Verlängerung sondern bestehe über diesen Zeitpunkt hinaus fort, zum Gegenstand zweier eigenständiger Anträge, führt das nicht zu einem unterschiedlich zu bewertenden wirtschaftlichen Interesse.2. Liegen den Anträgen verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde (Befristung und Kündigung), sind beide Anträge eigenständig zu bewerten.3. Hat der Kläger sowohl mit der Entfristungsklage wie auch mit dem Kündigungsschutzantrag eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angegriffen und damit um dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten, sind die Grundsätze zur Bewertung mehrerer Beendigungstatbestände entsprechend anzuwenden, so dass der Gegenstandswert des zeitlich ersten Antrages mit drei Bruttomonatsgehältern und der Wert des nachfolgenden Kündigungsschutzantrages mit einem Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.

Normenkette:

§ Abs. Satz 1 ;