FG Hessen - Beschluss vom 25.03.2014
7 Ko 488/14
Normen:
RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2014, 1232

Gegenstandswert bei Anfechtung eines zusammengesetzten Bescheides

FG Hessen, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 7 Ko 488/14

DRsp Nr. 2014/13287

Gegenstandswert bei Anfechtung eines zusammengesetzten Bescheides

Bei einem Bescheid über die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer, der die Abgabearten Zoll und Einfuhrumsatzsteuer materiell rechtlich verknüpft, handelte es sich um einen sog. zusammengefassten Steuerbescheid bei dem die einzelnen Festsetzungen als gesonderte Verwaltungsakte selbstständig anfechtbar sind. Wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid, der die Erstattung von Zöllen abgelehnt, die zusammen mit der Einfuhrumsatzsteuer in einem Bescheid festgesetzt werden, bemisst sich der Gegenstandswert der Klage nur nach dem jeweiligen Verpflichtungsbegehren, hier, auf Erstattung der Abgabe Zoll ohne die zusammen festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer.

Der Gegenstandswert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Astin.), eine Anwaltssozietät, beantragte mit Schriftsatz vom 15.05.2013 Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nachdem sie mit Schriftsatz vom 03.05.2013, beim Gericht eingegangen am 06.05.2013, angezeigt hatte, die Antragsgegnerin zu 1. (Agin. zu 1.), in deren Namen sie am 25.03.2013 gegen den Antragsgegner zu 2. (Ag. zu 2.) Klage wegen Einfuhrabgaben erhoben hatte (7 K 660/13), nicht mehr zu vertreten.

In der Klageschrift vom 25.03.2013 heißt es (Seite 2):