LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.09.2004
10 Ta 183/04
Normen:
KSchG § 2 ; GKG § 17 Abs. 3 (a.F.) ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) § 12 Abs. 7 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 4 Ca 413/04 KO - 15.07.2004,

Gegenstandswert bei Änderungsschutzklage und gerichtlichem Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 183/04

DRsp Nr. 2005/2080

Gegenstandswert bei Änderungsschutzklage und gerichtlichem Vergleich

1. Der Gegenstandswert einer Änderungsschutzklage bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem Wert der alten Arbeitsbedingungen und den geänderten Bedingungen.2. Nach Maßgabe der bis zum 30.06.2004 geltenden Vorschriften ist dabei für die Wertberechnung gemäß § 17 Abs. 3 GKG (a.F.) i.V.m. § 3 ZPO grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Differenzwertes auszugehen; als Höchstgrenze sind jedoch die Regelungen in § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG (a.F.) entsprechend heranzuziehen.3. Werden in einem Vergleich, der einen Bestandsschutzstreit beendet, auch sonstige, über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehende Verpflichtungen des Arbeitsgebers aufgenommen, begründet dies einen Vergleichsmehrwert nur dann, wenn über diese Punkte zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der Arbeitgeber sich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befunden hat.

Normenkette:

KSchG § 2 ; GKG § 17 Abs. 3 (a.F.) ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) § 12 Abs. 7 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.