I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger mit Klageschrift vom 20.03.2001 gegen eine von ihm behauptete Änderungskündigung und auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 28.02.2001 unverändert fortbesteht.
Dem Kläger war vorher außerordentlich unter Einräumung einer sozialen Auslauffrist zum 31.03.2001 gekündigt worden. Gegen diese Kündigung hatte der Kläger Klage erhoben und durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.12.2000 obsiegt. In diesem Teil-Urteil wurde die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen verurteilt.
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