I.
Am 2.5.1997 wurde der Verein mit dem Sitz in , zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Am 21.7.1997 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen fristgerecht eingelegte sofortige Erinnerung hat das Landgericht als sofortige Beschwerde behandelt und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.2.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese dem Verein am 17.3.1998 zugestellte Entscheidung hat er mit Schriftsatz vom 7.5.1998, der an das Oberlandesgericht Nürnberg gerichtet war und dort am 4.6.1998 eingegangen ist, "weitere Beschwerde" eingelegt. Das Rechtsmittel ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 9.6.1998 eingegangen.
II.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
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