Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.04.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer begehren eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. Sie vertraten den Kläger in einem vor dem Arbeitsgericht Mainz gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein Arbeitsvertrag, wonach dem Kläger die Übernahme eines Firmen-Pkws zugesagt wurde, der ebenfalls zur privaten Nutzung zur Verfügung stand.
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