LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2008
16 Sa 1627/07
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2 ; RVG § 321 Abs. 1 ; RVG § 33 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2325/05

Gegenstandswert; anwaltliche Tätigkeit; Hilfswiderklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 1627/07

DRsp Nr. 2008/19802

Gegenstandswert; anwaltliche Tätigkeit; Hilfswiderklage

»Wird eine im Berufungsrechtszug erstmals erhobene Hilfswiderklage in der Berufungsverhandlung wirksam zurückgenommen, ist ihr Wert bei der Festsetzung des Streitwertes für die Gebührenberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 45 Abs.1 S.2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes für die Gebührenfestsetzung ist in diesem Fall auch für die Bemessung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend. Eine (zusätzliche) Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2 ; RVG § 321 Abs. 1 ; RVG § 33 ;

Gründe:

I

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt Festsetzung des Streitwertes gem. § 33 RVG für eine von der Beklagten im Berufungsrechtszug erstmals erhobene und dann wegen Rücknahme nicht im Berufungsurteil beschiedene Hilfswiderklage. Im Beschluss über den Gebührenstreitwert wurde der Wert der Hilfswiderklage, entsprechend der den Parteien und Parteivertretern bekannt gemachten Absichtserklärung nicht berücksichtigt.

II

Der Festsetzungsantrag ist zurückzuweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG kommt nicht in Betracht.