I
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt Festsetzung des Streitwertes gem. § 33 RVG für eine von der Beklagten im Berufungsrechtszug erstmals erhobene und dann wegen Rücknahme nicht im Berufungsurteil beschiedene Hilfswiderklage. Im Beschluss über den Gebührenstreitwert wurde der Wert der Hilfswiderklage, entsprechend der den Parteien und Parteivertretern bekannt gemachten Absichtserklärung nicht berücksichtigt.
II
Der Festsetzungsantrag ist zurückzuweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG kommt nicht in Betracht.
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