VerfG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2003
VfGBbg 108/02
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 § 113 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 154
NJW 2004, 1792

Gegenstandswert

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen VfGBbg 108/02

DRsp Nr. 2008/507

Gegenstandswert

In einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das für den Beschwerdeführer von nicht unerheblicher Bedeutung war und auch öffentliches Interesse und allgemeine Bedeutung erlangt hat, ist ein Gegenstandswert von 8.000 Euro angemessen.

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000,00 EUR.