BFH - Beschluß vom 26.01.2000
VII S 1/00
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 2 § 10 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ; GKG (2004) § 48 Abs. 1 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 872

Gegenstandswert

BFH, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen VII S 1/00

DRsp Nr. 2000/2682

Gegenstandswert

1. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. 2. Das gilt auch dann, wenn im betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren nicht angefallen sind. 3. Hat das Gericht einen Antrag, die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen, abgelehnt, ist der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus diesem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 2 § 10 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ; GKG (2004) § 48 Abs. 1 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe: