I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2000 als Gerüstbauer beschäftigt. Am 10.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum selben Tage.
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